Glückwunsch sieht supi aus. Frage mich nur wer mehr strahlt, das Auto, die Besitzerin oder der Mensch hinter der Kamera?
Beiträge von cessybaers
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Übernehmen wird es Opel. Der Mensch vom FOH sagte sowas wie die Teile neu lackieren, ich dachte eher Smart Repair. Spätestens Donnerstag weiß ich mehr, dann sollte er fertig sein.
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So nun hat es meinen erwischt, der 1. Mangel. Der Lack an den Türkanten und an der Motorhaube blättert ab. Nein weder ich noch mein Beifahrer haben weder ein anderes Auto, Baum oder Garagenwand touchiert, er blättert einfach so an den Kanten ab, als wäre er zu dünn und nicht richtig haftend und ja auch an der Motorhaube zur Frontscheibe hin. Mein FOH machte letzte Woche Bilder und gab mir schon am nächsten Tag Bescheid, dass Opel es anerkennt, der Wagen ist ja immerhin erst 1 Monat und 1000 km alt. Heute habe ich ihn hin gebracht und er wird wohl neu gelackt.
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Hallo. Heute 620 km Aachen - Berlin und kein Adam weit und breit gesehen !!!! Gruss Cordi
Wärst Du bei mir durch die Straße gefahren oder heute Mittag nach Kleinmachnow zu meinem FOH, wär Dir meiner begegnet -
Ist kein Hagel angesagt sollte also klappen. Viel Glück.
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Also bei uns in der Str. stehen einige Fz. der VW Gruppe und diese sind öfter mal im Fußraum voller Wasser. Das passiert, wenn an der Frontscheibe die Ablauflöcher auf dem Gitter voller Blüten sind (Linden bei uns), dann versopfen sie und das Wasser sucht sich einen Weg über die Frischluftschläuche. Schau mal bei Dir nach, ob das Gitter auch voller Müll der Bäume ist.
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Glückwunsch, das es doch noch so ausging und viel Spaß mit Deiner Eva. Bleiben denn die anderen Zugeständnisse trotzdem wie die Winterräder?
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So ich hab die Firma mal angeschrieben weil ich mich irretiert fühle eben wegen Zulassung oder nicht und das ist ihre Antwort: Zitat:
Hallo ,
Dies ist klar geregelt , siehe unseren Hinweis zu e13 Zulassung hier :
http://carled24.de/index.php/e13-kennzeichnung
Da
es eine Neuheit ist und noch nicht bekannt, empfehlen wir nach dem
Einbau das Zertifikat mit zu führen im Fahrzeug, dies finden Sie hier :
http://carled24.de/PDF/Zertifikat.pdfAnsonsten habe ich noch angefragt, ob eine Sammelbestellung möglich wäre, wessen sie freudig entgegen sehen.
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Z.Zt. abgelaufen, wird aber öfter mal wiederholt. Habe schon 3 x mit Probefahrten je 1000 Punkte bekommen, nur für die 35000 Points hat es leider nicht gelangt.
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Aber schaut doch mal auf deren weiteren Seite zur STVZO steht doch dass es geht:
In Deutschland ist nichts einfach, jedoch nicht unmöglich. Hier erfahren Sie was die STVZO zur Umrüstung auf LED Technik sagt.
Durch die 1800 Lumen ist KEINE Scheinwerfereinigungsanlage und KEINE
Leuchtweitenregulierung von Nöten, welche man noch bei einer Nachrüstung
auf Xenon Licht mit dazu verbauen musste. Die Kosten waren hier fast
unerschwinglich. Nicht so bei einer LED Nachrüstung. Zudem ist in der
StVZO klar geregelt wie die Beleuchtung an Kraftfahrzeugen sein muss,
einen Auszug des § 50 finden Sie weiter unten. Man kann es als
gesetzliches Schlupfloch bezeichnen, denn es gibt lt. Geltender StVZO
derzeit kein Gesetz und keine Richtlinie zur Nachrüstung von LED
Abblendlicht oder Fernlicht.Im Gegenteil, ein namenhafter deutscher Hersteller hat mittlerweile
sogenannte „ 90 mm PREMIUM LED Module „ auf den deutschen Markt
gebracht, welche als universeller Einbausatz geliefert werden, dort wird
bereits spezifiziert die Nachrüstung empfohlen und auch darauf
hingewiesen das die Nachrüstung einer Scheinwerfereinigungsanlage z.b.
nicht erforderlich ist. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) B.
Fahrzeuge III. Bau- und Betriebsvorschriften §50 Scheinwerfer für Fern-
und Abblendlicht (1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur weißes
Licht verwendet werden. (2)Kraftfahrzeuge müssen mit zwei nach vorn wirkenden Scheinwerfern
ausgerüstet sein, Krafträder – auch mit Beiwagen – mit einem
Scheinwerfer.An mehrspurigen Kraftfahrzeugen , deren Breite 1 000 mm nicht
übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen und an Fahrzeugen, die die
Baumerkmale von Krankenfahrstühlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30
km/h übersteigt, genügt ein Scheinwerfer. Bei Kraftfahrzeugen mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 8
km/h genügen Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Für einachsige Zug- oder
Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, gilt §
17 Absatz 5 der Straßenverkehrs- Ordnung. Bei einachsigen Zugmaschinen,
hinter denen ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird, dürfen die
Scheinwerfer statt an der Zugmaschine am Anhänger angebracht sein.Kraftfahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffentlichen
Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden und deren zeitweise
vorgebaute Arbeitsgeräte die vorschriftsmäßig angebrachten Scheinwerfer
verdecken, dürfen mit zwei zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und
Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern nach Absatz 4 ausgerüstet
sein, die höher als 1 000 mm (Absatz 3) über der Fahrbahn angebracht
sein dürfen; es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar sein.
Die höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur dann eingeschaltet
werden, wenn die unteren Scheinwerfer verdeckt sind. (3)Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt sein, dass sie sich
nicht unbeabsichtigt verstellen können. Bei Scheinwerfern für
Abblendlicht darf der niedrigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500
mm und der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher als 1 200 mm
über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht für 1. Fahrzeuge des
Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren
Auftrag verwendet werden, 2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler
und landoder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Bauart eine
vorschriftsmäßige Anbringung der Scheinwerfer nicht zulässt. Ist der
höchste Punkt der leuchtenden Fläche jedoch höher als 1 500 mm über der
Fahrbahn, dann dürfen sie bei eingeschalteten Scheinwerfern nur mit
einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h gefahren werden. (4)Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere
Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, dass bei
Fernlicht die Abblendscheinwerfer mitbrennen. (5)Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die Fahrbahn so beleuchten
(Fernlicht), dass die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 100 m
in der Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfermitten
mindestens beträgt 1. 0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von
nicht mehr als 100 cm³, 2. 0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum
über 100 cm³, 3. 1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen. Die Einschaltung
des Fernlichts muss durch eine blau leuchtende Lampe im Blickfeld des
Fahrzeugführers angezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschinen mit
offenem Führersitz kann die Einschaltung des Fernlichts durch die
Stellung des Schalthebels angezeigt werden. Kraftfahrzeuge mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30
km/h brauchen nur mit Scheinwerfern ausgerüstet zu sein, die den
Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 und 3 entsprechen. (6)Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fernund Abblendlicht müssen so
eingerichtet sein, dass sie nur gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet
werden können. Die Blendung gilt als behoben (Abblendlicht), wenn die
Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzelnen
Scheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der
Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Liegt der
höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer (Absatz 3 Satz 2)
mehr als 1 200 mm über der Fahrbahn, so darf die Beleuchtungsstärke
unter den gleichen Bedingungen oberhalb einer Höhe von 1 000 mm 1 lx
nicht übersteigen. Bei Scheinwerfern, deren Anbringungshöhe 1 400 mm
übersteigt, darf die Hell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer nur
halb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. Bei Scheinwerfern für
asymmetrisches Abblendlicht darf die 1-Lux-Grenze von dem der
Scheinwerfermitte entsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15 Grad
nach rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen Vereinbarungen
oder Rechtsakten nach § 21a etwas anderes bestimmt ist. Die Scheinwerfer
müssen die Fahrbahn so beleuchten, dass die Beleuchtungsstärke in einer
Entfernung von 25 m vor den Scheinwerfern senkrecht zum auffallenden
Licht in 150 mm Höhe über der Fahrbahn mindestens die in Absatz 5
angegebenen Werte erreicht. (6a)Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Mofas. Diese Fahrzeuge müssen
mit einem Scheinwerfer für Dauerabblendlicht ausgerüstet sein, dessen
Beleuchtungsstärke in einer Entfernung von 25 m vor dem Scheinwerfer auf
einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und
darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Der Scheinwerfer muss am Fahrzeug
einstellbar und so befestigt sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt
verstellen kann. Die Nennleistung der Glühlampe im Scheinwerfer muss 15 W
betragen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Kleinkrafträder und andere
Fahrräder mit Hilfsmotor, wenn eine ausreichende elektrische
Energieversorgung der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen nur bei
Verwendung von Scheinwerfern für Dauerabblendlicht nach den Sätzen 2
und 4 sichergestellt ist. (7)Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem Motor , vollgeladener
Batterie und bei richtig eingestellten Scheinwerfern zu messen. (8)Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen land- oder
forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Arbeitsmaschinen und Stapler, müssen
so beschaffen sein, dass die Ausrichtung des Abblendlichtbündels von
Scheinwerfern, die nicht höher als 1 200 mm über der Fahrbahn (Absatz 3)
angebracht sind, den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten
Bestimmungen entspricht. (9)Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig oder paarweise
einschaltbar sein; beim Abblenden müssen alle gleichzeitig erlöschen.
(10)Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit
Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit 1. einer automatischen
Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8, 2. einer
Scheinwerferreinigungsanlage und 3. einem System, das das ständige
Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,
ausgerüstet sein.