Sammelbestellung ?
Nummernschild - Kennzeichen Aufkleber - EU Feld in schwarz
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FZV §10 Abs. 10 sagt folgendes aus:
Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den
Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des
Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977
II S. 809) am Fahrzeug angebracht werden. Für die Bundesrepublik
Deutschland ist dies der Großbuchstabe „D“.FZV §10 Abs. 12 sagt folgendes aus:
Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild
nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 sowie
Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist
und die Stempelplakette nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorhanden ist und
keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und
Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. Der
Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder
zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.Im BKat Nr. 810112 spricht man vom nicht ordnungsgemäßen angebrachten Kennzeichenschild und einen Verstoß gegen §10 Abs. 2 sowie §12 der FZV. In der FZV §10 Abs. 12 geht es aber nicht um Kennzeichenschilder, sondern nur um ein zugeteiltes Kennzeichen, das in der Zulassungsbescheinigung Teil I und II als amtliches Kennzeichen steht, auf einem Kennzeichenschild.
Ein Verstoß gegen den §10 Abs. 2 der FZV stellt nach dem §48 der FZV keine Ordnungswidrigkeit
dar – ist nicht als Ordnungswidrigkeit aufgeführt. Es gibt auch keinen
Verstoß gegen §10 Abs. 12 der FZV durch überkleben des blauen Teil des
Kennzeichenschild, da das zugeteilte Kennzeichen (amtl. Kennzeichen in
der Zulassungsbescheinigung Teil I und II) auf dem Kennzeichenschild den
Anforderungen des §10 Abs. 12 der FZV entspricht.Da trotz überkleben die Vorrausetzungen des §10 Abs. 12 der FZV
gegeben sind, kann das Fahrzeug auch weiterhin so betrieben werden. -
Deine Info ist von 2015 ... vielleicht gab es mittlerweile ja schon eine neue Rechtsprechung.
Meine zuvor verlinkte Anfrage ist vom September 2018, als schon aktuell
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@MisterHummel Im Zweifelsfall greift immer das Überklebeverbot mit Folie
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LOL
Wie verhält es sich denn nun mit dem EU-Zeichen?
Nach §10 Abs. 10 FZV darf außer dem Kennzeichen nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat angebracht werden.
Der §10 Abs. 2 Satz 2 der FZV widerspricht diesem in Verbindung mit der Anlage
4. Was zufolge hat, dass EU-Zeichen hat somit keinen Bestandsschutz!
Zumal der §10 Abs. 2 Satz 2 FZV nicht im §48 FZV als Ordnungswidrigkeit
aufgenommen ist.
Mit dem EU-Zeichen wird ein Staat
dargelegt, den es nicht gibt. Denn laut §10 Abs. 10 darf ja nur der
Zulassungsstaat angebracht werden. Die EU ist kein Zulassungsstaat und
somit hat das EU-Zeichen keinen Bestandsschutz auf dem
Kennzeichenschild.
Selbst das "D" hat auf dem Kennzeichenschild nichts zu suchen, da es dem
§10 Abs. 1 in Verbindung mit §10 Abs. 10 FZV widerspricht.Nach Vorgenannten hat also außer dem Kennzeichen auf dem Kennzeichenschild nichts weiteres zu suchen, auch keine Aufkleber.
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Warten wir mal ab was in den der datei von den verkaufer steht. werde ihn wie gesagt dann ja posten
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Die Aufkleber sind in der VW/Audi-Szene seit Jahren ne ganz große Nummer.
Ich will ja nicht der Spielverderber sein, aaaaaber bitte:
Könnte vielleicht der @admin oder @Skullz101 einen Thread für den schwarzen Aufkleber aufmachen und die Beiträge verschieben? Das Thema ist ja auch interssant und hat einen eigenen Thread verdient. -
So ich habe grade vor ins Bett gehen noch mal meine Mails abgerufen. Und habe von dem Händler wo ich mein Nummernschild - Kennzeichen Aufkleber - EU Feld in schwarz gekauft habe meine Rechnung bekommen mit diesen link in der Mail
http://www.eu-kennzeichen-aufk…de/files/file45902017.pdf
https://www.eu-kennzeichen-auf…eber-EU-Feld-in-schwarz-D für 4.95€ plus 1.60€ Versandkosten
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Hab das ganze Kuddelmuddel mal zusammen gefügt