Nebelschlussleuchte Vauxhall

  • ...ist letztendlich immer eine auslegungsart


    hier der gesetzestext aus der Deutschen
    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)



    B. Fahrzeuge
    III. Bau- und Betriebsvorschriften
    §53d Nebelschlussleuchten
    [Blockierte Grafik: http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif] (1) Die Nebelschlussleuchte ist eine Leuchte, die rotes Licht abstrahlt und das Fahrzeug bei dichtem Nebel von hinten besser erkennbar macht.
    [Blockierte Grafik: http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif] (2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt, und ihre Anhänger müssen hinten mit einer oder zwei, andere Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen hinten mit einer Nebelschlussleuchte, ausgerüstet sein.
    [Blockierte Grafik: http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif] (3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt nicht mehr als 1 000 mm über der Fahrbahn liegen. In allen Fällen muss der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen der Nebelschlussleuchte und der Bremsleuchte mehr als 100 mm betragen. Ist nur eine Nebelschlussleuchte angebracht, so muss sie in der Mitte oder links davon angeordnet sein.
    [Blockierte Grafik: http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif] (4) Nebelschlussleuchten müssen so geschaltet sein, dass sie nur dann leuchten können, wenn die Scheinwerfer für Fernlicht, für Abblendlicht oder die Nebelscheinwerfer oder eine Kombination dieser Scheinwerfer eingeschaltet sind. Sind Nebelscheinwerfer vorhanden, so müssen die Nebelschlussleuchten unabhängig von diesen ausgeschaltet werden können. Sind die Nebelschlussleuchten eingeschaltet, darf die Betätigung des Schalters für Fernlicht oder Abblendlicht die Nebelschlussleuchten nicht ausschalten.
    [Blockierte Grafik: http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif] (5) Eingeschaltete Nebelschlussleuchten müssen dem Fahrzeugführer durch eine Kontrollleuchte für gelbes Licht, die in seinem Blickfeld gut sichtbar angeordnet sein muss, angezeigt werden.
    [Blockierte Grafik: http://www.verkehrsportal.de/images/gif/quad.gif] (6) In einem Zug brauchen nur die Nebelschlussleuchten am letzten Anhänger zu leuchten. Die Abschaltung der Nebelschlussleuchten am Zugfahrzeug oder am ersten Anhänger ist aber nur dann zulässig, wenn die jeweilige Ab- bzw. Wiedereinschaltung selbsttätig durch Aufstecken bzw. Abziehen des Steckers für die Anhängerbeleuchtung erfolgt.


    :link2: Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung






    "Gute Fahrer haben die Fliegenreste auf den Seitenscheiben" Walter Röhrl


    Gruss Rolli :boss:

  • Also wenn man das so liest erfüllt unser Lämpchen doch alles was die StVZO verlangt. :155523:

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  • Das Stimmt wohl. Allerdings hatte mir mein Opelhändler auch gesagt: nicht zugelassen. Grund: das Bauteil ist rein schonmal vom Namen her keine Nebelschlussleuchte, sondern ein Rückfahrscheinwerfer, deswegen darf er mir den nicht offiziell einbauen.

  • Das Stimmt wohl. Allerdings hatte mir mein Opelhändler auch gesagt: nicht zugelassen. Grund: das Bauteil ist rein schonmal vom Namen her keine Nebelschlussleuchte, sondern ein Rückfahrscheinwerfer, deswegen darf er mir den nicht offiziell einbauen.

    @Pharah
    ...du musst nur bei deinem FOH bestellen und selber einbauen....ist eine sache von minuten und das teil ist drinn ....
    kannst ihm ja den auszug von der StVZO zeigen, oder erklären wo er nachschauen kann....ob er nach dem lesen immer noch gleicher meinung ist....


    "Gute Fahrer haben die Fliegenreste auf den Seitenscheiben" Walter Röhrl


    Gruss Rolli :boss:

  • du musst nur bei deinem FOH bestellen und selber einbauen

    Ja klar. Das geht natürlich. Bestellen kann er sie mir und verkaufen auch. Alles ohne Probleme. Nur einbauen darf er sie nicht.


    kannst ihm ja den auszug von der StVZO zeigen

    Wird ihn glaub ich wenig beeindrucken, da es da ja um die Nebelschlussleuchten geht. Das Ding ist aber laut Hersteller keine Nebelschlussleuchte. Wir verwenden es dann in dem Fall nur als eine Solche, was halt keineswegs irgendwie "offiziell" oder so ist. Kann ihn da schon verstehen, wieso er das nicht verbaut.

  • ...das Teil hat nur eine E-Zulassung als Rückfahrscheinwerfer und nicht als Nebelschlussleuchte, siehe auch Post#69 ff.

    Genau so sehe ich das auch und dieses wurde ja auch schon von einigen Usern hier so geschrieben, inkl. meiner Person. ^^
    Wenn man die, ich nenne sie mal, "Datenblätter" zur betreffenden E-Zulassung der Leuchte durchgeht wird in diesen ein Rückfahrscheinwerfer beschrieben.


    Somit ist der Umbau, rein Rechtlich, nicht zugelassen / Legal! :whistling:


    Trotzdem hab ich den Umbau bei 8066-apo-re-png gemacht, weil ich es so sehe wie der Prüfer den zb. User Pott-Andi auch befragt hat.
    Ich hoffe natürlich das ich auch auf so einen Prüfer treffe wenn 8066-apo-re-png dran ist, aber ich bin da recht guter Dinge. :saint::lol:

    LG Peter :)
    Von klein Apo 8066-apo-re-png auch :m0023:
    :377866:
    :Apo_li::love: Erstzulassung = 11.2015 / Modelljahr G = 2016 :thumbup:

  • Hab sie ja auch verbaut. Mein Mechaniker sagte beim letzten "Besuch" das der Adam keine Betriebserlaubnis mehr hat. Muß im Mai zur 3. großen Durchsicht. Mal sehen was der TÜV dann sagt.